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Datenschutz

Mit der fortschreitenden Entwicklung der Informationstechnologien in unserem beruflichen und privaten Umfeld steigt die Gefahr für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. Verbraucher zeigen sich zunehmend sensibilisiert, wenn es um ihre persönlichen Daten geht ("Gläserner Kunde").

 

Rechtsgrundlage

In § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist geregelt, dass Betriebe, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen und mindestens 10 Arbeitnehmer mit der Datenverarbeitung beschäftigen, binnen eines Monats nach Beginn der Datenerhebung, -nutzung oder –verarbeitung einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu bestellen haben. Der Datenschutzbeauftragte kann intern oder extern bestellt werden, vgl. § 4f Abs. 2 Satz 3 BDSG.

 

Vorteile für Betriebe beim Einsatz eines externen Dienstleisters

 

•    Konzentration der eigenen Mitarbeiter auf das Kerngeschäft 
•    Kostensenkung durch Outsourcing
•    Kalkulierbare Kosten durch Beratervertrag
•    Keine zusätzlichen Kosten für Aus- und Weiterbildung
•    Umgehung des „besonderen Kündigungsschutzes“ bei Einsatz eines internen Mitarbeiters
•    Vermeidung von Risiken (z. B. Schadensersatz, Bußgeld)
•    Vermeidung innerbetrieblicher Interessenskonflikte durch die Objektivität externer Berater 
•    fundierte fachliche Kenntnisse des zuverlässigen externen Datenschutzbeauftragten


Was sind personenbezogene Daten?


Personenbezogene Daten sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse. Darunter versteht man Informationen, die sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen oder die sich auf eine Person zurückführen lassen. Darunter fällt z. B. der Name, die Anschrift, die Telefonnummer, die Firmenzugehörigkeit oder aber auch die E-Mail-Adresse.

Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten ist gem. § 4 BDSG grundsätzlich verboten, es sei denn ein Gesetz sieht es vor oder der Betroffene hat sein ausdrückliches Einverständnis erklärt.

Wer kann zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt werden?


Zum betrieblichen DSB darf nur eine Person bestellt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Zur nötigen Fachkunde gehören technische, organisatorische und rechtliche Kenntnisse. § 4f Abs. 2 BDSG regelt die Voraussetzungen für die Bestellung eines externen DSB.
 

 

 


  

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erstellen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.

 

 


 

 

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Datenschutzbeauftragter Kleinkunden 201410.pdf Vertrag bis 30 Beschäftigte - keine Mitgliedschaft
Vertrag Datenschutz AuA und LAV BW.pdf Vertrag bis 30 Beschäftigte - LAV Baden-Württemberg e.V.
Vertrag Datenschutz zu Rahmenvertrag THAV und AA 2016.pdf Vertrag bis 30 Beschäftigte - ThAV