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Die Gefährdungsbeurteilung im Allgemeinen
1. Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Eine Gefährdungsbeurteilung ist ein wesentliches Instrument des Arbeitsschutzes, mit dem Zweck, den Mitarbeiter vor den Gefahren und den potenziellen Schädigungen bei der Ausübung der Arbeitstätigkeit zu schützen. Seit 1996 ist jeder Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und kontinuierlich fortzuschreiben.
Die Gefährdungsbeurteilung ist in der Form zu gestalten, dass sie für alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sämtliche relevanten Faktoren, welche eine Gefährdung des Mitarbeiters und der Umwelt darstellen, vollständig erfasst und berücksichtigt. Aus den gewonnenen Daten und Informationen über den Arbeitsbereich sowie die ausgeübte Tätigkeit sollen Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden. Anhand der Beurteilung sind Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, welche eine möglichst gefährdungsfreie Tätigkeit im Arbeitsbereich ermöglichen. Es werden die gefährlichen Eigenschaften, die Art und Weise der Tätigkeit sowie die Menge und das Ausmaß der Exposition bewertet.
Anschließend sind die Maßnahmen zum Schutz des/der Mitarbeiters/-in auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Es ist dabei zu ermitteln, ob die Maßnahmen ausreichend sind.
Bestehen Mängel bzw. ist der Schutz nicht ausreichend, so ist der Prozess der Gefährdungsbeurteilung erneut aufzunehmen und fortzuführen.
Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung ist daher als fortlaufender Prozess zu verstehen, welcher einer Dynamik unterliegt, die aus den Veränderungen der Systemvariablen (z. B. Veränderung der Vorschriften, Stand der Technik usw.) resultiert.
Durch den Prozess der Gefährdungsbeurteilung können Handlungsschwerpunkte erkannt und Maßnahmen wirkungsvoll strukturiert werden.
2. Aufbau der Gefährdungsbeurteilung
Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung im Überblick
3. Ermächtigung zur Durchführung
Die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber kann sich bei Bedarf fachkundig, gegebenenfalls auch durch einen externen Dienstleister, beraten lassen, z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt (§ 7 Abs. 7 GefStoffV).
4. Ziele der Gefährdungsbeurteilung
Als allgemeines Hauptziel der Gefährdungsbeurteilung lässt sich insbesondere die Prävention vor möglichen Unfällen und Schadensereignissen herausstellen. Dafür erscheint es wichtig, erst zu betrachten, wie ein Unfall bzw. Schadensereignis entsteht.
5. Unfallentstehung
Zunächst bietet sich eine Erklärung an, wie Unfälle im Allgemeinen entstehen. Unfälle ereignen sich durch eine kausale Folge oder Kombinationen von Gefährdungen. Zur Darstellung, wie ein Unfallereignis eintritt, eignet sich das „Wasserglasmodell“ nach Gottschalk u. Gürtler (1959).
gefüllt. Es fällt ein Tropfen Wasser in das Glas mit dem Wasser gefüllt. Es fällt ein Tropfen Wasser in das Ergebnis, dass sich das Glas um einen Tropfen weiter Glas mit dem Ergebnis, dass das Glas überläuft. füllt. Es tritt kein Ereignis bzw. Unfall ein. Es tritt ein Ereignis bzw. Unfall ein.
Abb.: Wasserglasmodell ohne Unfalleintritt Abb.: Wasserglasmodell mit Unfalleintritt
Folgerung: Viele Wassertropfen bringen das Glas bei Überschreiten des Glasrandes zum Überlaufen. Wenn der letzte Tropfen nicht in das Wasserglas gefallen wäre, wäre das Wasserglas nicht übergelaufen. Es hätte kein Ereignis stattgefunden.
6. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Apotheken aufgrund gesetzlicher Grundlagen eine Gefährdungsbeurteilung
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